Zoll und Urlaub – so machen Sie’s richtig!
“Ferienzeit ist Urlaubszeit und Urlaubszeit ist immer auch Reisezeit. Für fast die Hälfte der Österreicherinnen und Österreicher ist diese Zeit mit Reisen ins Ausland verbunden. Damit die Heimreise nicht mit einer negativen Überraschung endet, lohnt es sich, schon vor dem Urlaub zu wissen, worauf man beim Zoll achten muss”, erklärte Finanzstaatssekretär Mag. Andreas Schieder in einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem Teamleiter des Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien Roland Karner zum Thema “Zoll und Urlaub”. Grundsätzlich gelte es drei Dinge zu beachten, so Schieder: “Woher reise ich nach Österreich ein, was habe ich mit und wie viel davon?”
Privates Reisegepäck aus EU-Ländern sei grundsätzlich zollfrei. “Dennoch gibt es auch hier Richtmengen für Alkohol und Tabakwaren, Grenzen bei Medikamente oder beim Mitführen von Bargeld”, so Schieder. Deshalb sei es wichtig, auch zu wissen, wie man sich bei der Einreise zu verhalten habe.
Als Reisender – egal ob mit dem Auto, der Bahn oder dem Flugzeug – gibt es unterschiedliche Freigrenzen und Beschränkungen. Die Reisefreigrenze aus dem Nicht-EU-Ausland als Reisender mit dem Flugzeug beträgt EUR 430,– pro Person, mit dem Auto EUR 300,– pro Person und als Jugendlicher unter 15 Jahren EUR 150,– pro Person. “Aber Achtung”, so Schieder, “die Summen aller reisenden Personen können nicht addiert und die Waren zolltechnisch nicht geteilt werden”.
Welchen Ausgang nehme ich bei Ankunft am Flughafen? Bei Einreise aus der EU können Sie den Blaukanal wählen, jedoch nur dann wenn die Reise auch in der EU begonnen wurde – in diesem Fall ist Ihr Gepäcksabschnitt grün umrandet. Reisen Sie aus einem Nicht-EU-Ausland ein, haben Sie die Wahl zwischen dem grünen und dem roten Ausgang. Grün bedeutet, Sie melden Waren an, die abgabenfrei sind und die Freigrenze von EUR 430,– nicht überschreiten. Rot bedeutet, dass Sie Waren mit sich führen, die zu deklarieren sind. Diese Anmeldung führt zu einer ordnungsgemäßen Verzollung der Waren in Höhe von 20 % (Einfuhrumsatzsteuer), wenn diese nicht gegen Arten-, Tier- oder Seuchenschutz verstoßen. Wählen Sie jedoch den grünen Kanal und führen geschmuggelte Waren und/oder Waren über die Freigrenze mit sich und werden kontrolliert, so ist dies eine Strafhandlung. “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht”, warnt Schieder. “Der Kauf eines gutgemeinten Mitbringsels aus dem Urlaub kann so zu einem teuren Spaß werden. So kann das Strafausmaß bei Artenschutz bis zu EUR 1.400,– betragen und – je nach Ausmaß des Schutzes – sogar in einer Freiheitsstrafe enden”.
Als Reisender mit dem Auto hat die Zollanmeldung bei Eintritt an der ersten EU-Außengrenze zu erfolgen. “Fahren Sie beispielsweise mit dem Auto von Kroatien über Slowenien nach Wien, so müssen Sie – zumindest mündlich – an der slowenisch-kroatischen Grenze eine Zollerklärung abgeben”, erklärte Teamleiter Roland Karner.
Als Reisender ist es daher wichtig, sich vor Abreise ausgiebig über die Abkommen und Freigrenzen zu informieren und gegebenenfalls Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen steht eine große Anzahl an Broschüren zum Download bereit. Unter Services / Publikationen können die Broschüren hier bestellt werden.
Quelle: OTS